Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “ M.E.E.R.“. M.E.E.R. ist die Abkürzung für Mammals/Mamiferos (Säugetiere), Encounters/ Encuentros (Begegnungen), Education/ Educacion (Bildung) und Research/Reconocimiento (Forschung). Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins “ M.E.E.R. e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. §§ 51-68 Abgabenordnung.

§ 3 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, der Wissenschaft und der Bildung, insbesondere der Schutz der Cetaceen (Wale und Delphine) und ihres natürlichen Lebensraumes sowie die Erforschung und Gestaltung der friedvollen Begegnung von Menschen und Cetaceen. Damit ist die Erweiterung des öffentlichen Bewusstseins für die Belange der Meere und Ozeane sowie die Anregung von Handlungsweisen, die zu einem verantwortungsvollen Umgang des Menschen mit der Natur beitragen, beabsichtigt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht durch:
– Einrichtung und Unterhaltung eines Forschungs- und Informationszentrums mit dem Namen „M.E.E.R. La Gomera“ auf der gleichnamigen Insel La Gomera zur Realisierung einer kontinuierlichen und gezielten Öffentlichkeitsarbeit,
– Kooperation mit anderen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen, insbesondere bei der Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben.
(3) Konkrete Maßnahmen (innerhalb und außerhalb des Zentrums) sind
beispielsweise:
– allgemein thematische Informationsveranstaltungen wie Vorträge, Dia-Shows, Workshops, Seminare, Projekttage, Konferenzen,
– wissenschaftliche Veranstaltungen wie Vorträge, Workshops, Seminare, Betreuung von Praktikanten, Konferenzen,
– Produktion, Bereitstellung und Präsentation von Informationsmaterialien wie spezielle Folder, Flyer, Ausstellungen, Poster, Filmbeiträge,
– Wissenschaftliche und bildungsmäßige Begleitung von Meeresexkursionen,
– Erarbeitung von Konzepten für Schutzgebiete (als Entscheidungsgrundlage für Behörden)
– und Mitarbeit bei deren Umsetzung,
– Ausarbeitung und Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und bekennt sich zur Gewaltfreiheit.

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein kann Zweckbetriebe einrichten.

§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen sowie zu den Zielen des Vereins bekennt. Es wird unterschieden zwischen aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft:
1.) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich engagiert und gegebenenfalls unter Inkaufnahme persönlicher Risiken an der Arbeit des Vereins zu beteiligen. Der Beitritt zum Verein als aktives Mitglied bedarf der schriftlichen Antragstellung an den Vorstand.
2.) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages unterstützen möchte. Die Fördermitgliedschaft wird durch die regelmäßige Zahlung des Förderbeitrages erwirkt. Sie erlischt, wenn diese Zahlung ausbleibt.
b) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht zur Angabe von Ablehnungsgründen verpflichtet.
c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und jährlichen Förderbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

§ 8 Beendigung der aktiven Mitgliedschaft
a) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, seinen Zwecken zuwiderhandelt oder eine der Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand (§ 10) und die Mitgliederversammlung (§ 11).

§ 10 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
b) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
c) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und registriert die Einnahmen und Ausgaben. Er gibt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Bericht über das Vermögen des Vereins und dessen Veränderungen im vergangenen Vereinsjahr. Der Kassenprüfer kann eigenständig und terminunabhängig die Kasse prüfen, ohne dass hierfür ein Anlass vorliegen muss.
d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
e) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, jederzeit unter Angabe des Grundes von seinem Amt zurückzutreten.
f) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
g) Jedem Vorstandsmitglied kann auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 das Misstrauen ausgesprochen werden. Wird einem Vorstandsmitglied das Misstrauen ausgesprochen, so ist es mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben und dieses muss neu besetzt werden.
h) Der Vorstand ist von §181 BGB befreit und darf In-Sich-Geschäfte tätigen.

§ 11 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern (gemäß § 7a) des Vereins. Stimmberechtigt im Sinne der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (gemäß § 13) sind ebenfalls nur aktive Mitglieder.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die Einladung kann per elektronischer Post (E-Mail) erfolgen. In diesem Fall gilt die Einladung als zugegangen, wenn sie zur vorgenannten Frist an das vom Mitglied angegebene E-Mail-Postfach zugestellt wurde.
c) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
d) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.
e) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, auf das sich der Vorstand verständigt.
f) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat alle gefassten Beschlüsse zu enthalten.
g) Bei der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung kann in Form der Videokonferenz stattfinden, die Teilnahme und Abstimmung kann entsprechend in elektronischer Form erfolgen, dabei ist die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Datenschutz und zur Identifizierung, zu gewährleisten.
b) Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht einem Mitglied ihres Vertrauens durch schriftliche Vollmacht übertragen.
c) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
d) Geheimabstimmungen sind möglich, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
f) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
g) Der Zweck des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
c) Die Mitgliederversammlung gemäß § 14 a benennt auf dieser Grundlage den konkreten Empfänger des Vereinsvermögens.